Wichtig: Bitte beachten Sie, dass wir Ihr Formular "Auftrag zur Zahlung einer Pfändung" nur entgegennehmen können, wenn Sie Ihr gepfändetes Konto bei der Volksbank Hellweg haben.
FAQ Pfändungen und Pfändungsschutzkonto (P-Konto) für Kunden
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Sie möchten, dass wir eine Pfändung für Sie bezahlen?
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Auftrag zur Zahlung einer Pfändung per Formular
Drucken Sie sich das Formular bequem von zu Hause aus und reichen es bei uns ein. Dafür können Sie verschiedene Wege nutzen:
- Fax: 02921/393 - 247
- persönlich in unseren Filialen
- Per Post an unsere Filialen
- Upload
Auftrag zur Zahlung einer Pfändung im OnlineBanking
Der schnellste Weg der Pfändungsbezahlung
Sie haben noch kein OnlineBanking?
Sie wollen eine Bescheinigung zur Erhöhung des Pfändungsfreibetrages auf Ihrem P-Konto einreichen?
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Bescheinigung hochladen
Eine Pfändung ist eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme, bei der es um die Begleichung von offenen Forderungen geht. Dabei wird durch den Gläubiger, oder dessen Vertretung die Sperrung aller Konten und Schließfächer bei Ihrer Bank veranlasst. Ab diesem Zeitpunkt sind jegliche Arten von Abbuchungen (Lastschriften, Überweisungen, Daueraufträge, Auszahlungen) nicht mehr möglich. Der Pfändungsbescheid wird sowohl Ihrer Bank als Drittschuldnerin, als auch Ihnen als Schuldner zugestellt.
Ein Gläubiger, auch Kreditor genannt, ist eine einzelne Person, eine staatliche/öffentliche Einrichtung, oder eine Unternehmung, die eine Geldforderung aus Käufen oder Leistungen gegenüber Ihnen als Schuldner hat.
Durch die Veranlassung einer Kontopfändung erwirkt ein Gläubiger die Sperrung Ihrer Konten und Schließfächer bei Ihrer Bank. Ab dem Zeitpunkt der Zustellung einer Pfändung sind jegliche Arten von Sollbuchungen wie Lastschriften, Überweisungen, Daueraufträgen und Auszahlungen nicht mehr möglich. Ihr Konto wird sozusagen eingefroren. Gutschriften werden weiterhin akzeptiert. Mit diesem Vorgang soll die Begleichung der offenen Forderung bezweckt.
Die meisten Fragen zu Ihrer Pfändung kann Ihnen ausschließlich der Gläubiger bzw. dessen Vertretung beantworten. Kontaktinformationen zum Gläubiger/Gläubigervertreter finden Sie auf der Pfändung selbst oder auf deren Homepage. Dort haben Sie oft auch verschiedene Möglichkeiten die Pfändung zu erledigen oder aufheben zu lassen.
ACHTUNG: Ruhendstellungen/Pfändungsaussetzungen nehmen wir mit Bezug auf den BGH-Beschluss vom 02.12.2015 nicht mehr an!
Reicht ihr Guthaben zur Begleichung der gesamten Pfändung aus, können Sie uns einen Zahlungsauftrag zukommen lassen. Nutzen Sie hierfür bitte den Serviceauftrag in Ihrem Onlinebanking oder das entsprechende Formular auf unserer Homepage. Bezahlungen, die aus Ihrem Dispo heraus ausgeführt werden sollen, besprechen Sie bitte im Vorfeld mit Ihrem zuständigen Berater.
Den Auftrag zur Bezahlung einer Pfändung können Sie bei uns auf drei Wegen einreichen:
- Per Upload auf unserer Homepage
- Per Post an folgende Anschrift:
Volksbank Hellweg eG
Pfändungsbearbeitung
Westenhellweg 1
59494 Soest
- Per Fax an 02921/393-247
ACHTUNG: Ab sofort können wir keine Aufträge zur Zahlung von Pfändungen bearbeiten, die telefonisch oder über Ihren Berater beauftragt werden. Bitte nutzten Sie ausschließlich den entsprechenden Serviceauftrag in Ihrem Online Banking oder das zur Verfügung gestellte Formular.
Alternativ können Sie versuchen, mit dem Pfändungsgläubiger/-gläubigervertreter eine anderweitige Einigung zu finden. Hören wir allerdings innerhalb eines Monats nichts von Ihnen oder dem Gläubiger/Gläubigervertreter, sind wir gesetzlich verpflichtet, das Kontoguthaben, welches sich zum Zeitpunkt des Pfändungseingangs auf dem Konto befand, zu überweisen.
Zahlungsaufträge werden durch uns, anders als die meisten SEPA-Überweisungen, manuell gebucht. Die Bearbeitung der Zahlungsaufträge richtet sich nach dem Zeitpunkt des Eingangs und werden nach dieser Reihenfolge abgearbeitet. Die Überweisung erfolgt dabei in der Regel nach bis zu fünf Werktagen. Von Nachfragen zum Bearbeitungsstand ist abzusehen.
Die Freigabe Ihrer Konten und Schließfächer hängt maßgeblich von der Mitteilung zur Freigabe durch Ihren Gläubiger bzw. dessen Vertreter ab. Erfahrungsgemäß gehen diese innerhalb einer Woche nach Verbuchung des überwiesenen Betrages beim Gläubiger/Gläubigervertreter bei uns ein. Bitte sehen Sie auch hier von Nachfragen bezüglich des Bearbeitungsstands ab.
Sie haben weitere Fragen?
- Servicenummer
- 02921 / 393 - 999
Servicezeiten
Montag | 10:00 - 16:00 |
Dienstag | 09:00 - 18:00 |
Mittwoch | 09:00 - 18:00 |
Donnerstag | 09:00 - 18:00 |
Freitag | 09:00 - 16:00 |
Bitte beachten Sie:
Aufgrund eines hohen Anruferaufkommens kann es zu Wartezeiten kommen!
Weitere Informationen
Weitere Informationen zum P-Konto
Ein Pfändungsschutzkonto, oder auch P-Konto genannt, ermöglicht einer natürlichen Person trotz einer aktiven Kontopfändung über ihr Guthaben innerhalb eines gesetzlich festgelegten Freibetrages zu verfügen. Dadurch wird das Guthaben vor dem Zugriff eines Gläubigers geschützt und Sie als Schuldner können weiterhin ihren Lebensunterhalt sichern.
Jeder Kontoinhaber hat einen Anspruch darauf, dass sein bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umgewandelt wird. Die Umwandlung kann auch von einem Bevollmächtigten beantragt werden. Die Umwandlung ist auch möglich, wenn das Konto derzeit im Soll geführt wird.
Jede Person darf nur ein Girokonto als P-Konto führen. Das Führen mehrerer P-Konten ist untersagt und kann strafrechtlich verfolgt werden. Insbesondere bei einem Kontowechsel ist darauf zu achten, dass vor der Umwandlung des neuen Kontos in ein P-Konto die Funktion des bisherigen Kontos als P-Konto aufgehoben wird. Wenn Sie dies wünschen, wird Sie Ihr neues Kreditinstitut beim Kontowechsel unterstützen.
Das Gesetz lässt P-Konten nur als Einzelkonten zu. Ein Gemeinschaftskonto (z.B. Eheleute-Konto) kann nicht als P-Konto geführt werden. Wird ein Gemeinschaftskonto gepfändet, so darf das Kreditinstitut erst einen Monat nach Zustellung der Pfändung (konkret nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses) aus dem Guthaben des Kontos Beträge an den Pfändungsgläubiger auskehren. Diesen Monatszeittraum kann/sollte jeder der Mitkontoinhaber nutzen und jeweils ein Einzelkonto für sich einrichten, falls ein solches noch nicht vorhanden ist. Auf dieses Einzelkonto muss der jeweilige Mitkontoinhaber dann innerhalb des Monatszeitraumes sein anteiliges Guthaben übertragen lassen. Auch weitere Gutschriften innerhalb dieses Monatszeitraumes können anteilig übertragen werden. Grundsätzlich wird das Guthaben pro Kopf aufgeteilt, bei zwei Mitkontoinhabern also je zur Hälfte, bei drei je zu einem Drittel usw. In besonders gelagerten Fällen können sich die Mitkontoinhaber des Gemeinschaftskontos und der pfändende Gläubiger auch auf einen anderen Verteilschlüssel verständigen. Hierzu benötigen sie aber die Zustimmung aller Pfändungsgläubiger, die das Gemeinschaftskonto gepfändet haben. Ein individueller Verteilschlüssel muss dem Kreditinstitut in Textform (z. B. per Brief, Fax, Email) mitgeteilt werden.
Der Pfändungsschuldner muss sein Einzelkonto als P-Konto führen, um dort im Rahmen seiner Pfändungsfreibeträge auch über das übertragene Guthaben (seinen Anteil aus dem Gemeinschaftskonto) verfügen zu können. Der/Die nicht gepfändeten Mitkontoinhaber benötigen kein P-Konto. Ihr übertragener Guthabenanteil aus dem Gemeinschaftskonto unterliegt nicht mehr der Pfändung.
Nach Ablauf der Monatsfrist ist die Übertragung weiterer Gutschriften von dem Gemeinschaftskonto auf die Einzelkonten nicht mehr möglich. Die Gemeinschaftskontoinhaber müssen den Monatszeitraum also nutzen und jeweils rechtzeitig veranlassen, dass Gutschriften (z. B. Lohn, Rente, Sozialleistungen) auf das jeweilige Einzelkonto übertragen werden. Sie müssen aber auch dafür sorgen, dass Abbuchungen (z. B. Miete, Strom, Versicherungsbeiträge etc.) von einem der Einzelkonten vorgenommen werden. Das Gemeinschaftskonto sollte zum Ende des Monatszeitraums aufgelöst werden. Dann können keine Gutschriften mehr dort verbucht und auch nicht an den Pfändungsgläubiger ausgezahlt werden.
Die Umwandlung in ein P-Konto kann auch beantragt werden, wenn für das Girokonto bereits Pfändungen zugestellt wurden. Wird die Umwandlung in ein P-Konto innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beim Kreditinstitut vollzogen (Kreditinstitute haben zur Bearbeitung drei Geschäftstage Zeit), dann gilt die Schutzwirkung des P-Kontos bereits ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses - ansonsten erst für die Zukunft.
Wird das P-Konto gepfändet, so erhält der Kontoinhaber automatischen Pfändungsschutz in Höhe eines Grundfreibetrages von derzeit 1.410 Euro je Kalendermonat. Die Inanspruchnahme des Pfändungsfreibetrages auf dem Pfändungsschutzkonto setzt ein entsprechendes Guthaben zu diesem Zeitpunkt voraus.
Über Guthaben bis maximal zur Höhe des Grundfreibetrages kann der Kontoinhaber auch nach Zustellung von Pfändungen ohne weiteres verfügen (z. B. durch Überweisung, Dauerauftrag und Lastschrift). Auf die Art der Einkünfte (Arbeitslohn, Sozialleistung, Steuererstattung usw.) und auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs kommt es nicht an; der Pfändungsfreibetrag gilt für den jeweiligen Kalendermonat.
Beispiel einer Alleinerziehenden mit Kind:
- Laufendes Arbeitseinkommen beträgt 2.000,00 EUR; dazu kommen 250,00 EUR Kindergeld.
- Das Kontoguthaben beträgt im Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses 2.250,00 EUR.
- Von diesen 2.250,00 EUR sind 1.410 EUR automatisch vor der Pfändung geschützt, selbst wenn die Pfändung erst gegen Monatsende eingeht.
Als Inhaber eines P-Kontos können Sie im OnlineBanking bzw. in der VR-Banking App sehen, welcher auszahlbare Freibetrag noch zur Verfügung steht und welcher Betrag mit Ablauf des laufenden Kalendermonats nicht mehr pfändungsfrei ist. Weiterhin stehen Ihnen diese Informationen am Geldautomaten in den Kontostandsinformationen zur Verfügung.
Über den automatisch bestehenden Grundfreibetrag hinaus kann sich der Pfändungsfreibetrag für das P-Konto je nach Lebenssituation des Kontoinhabers (Pfändungsschuldners) um weitere Freibeträge erhöhen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn er einer oder mehreren Personen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt oder für Dritte (z. B. Lebensgefährte, Stiefkind) bestimmte Sozialleistungen oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz entgegennimmt.
Dann gelten derzeit die folgenden erhöhten Freibeträge:
1.840,62 EUR bei einer Unterhaltspflicht
2.119,52 EUR bei zwei Unterhaltspflichten
2.398,42 EUR bei drei Unterhaltspflichten
2.677,32 EUR bei vier Unterhaltspflichten
2.956,22 EUR bei fünf/mehr Unterhaltspflichten.
Zusätzlich pfändungsfrei sind Geldleistungen aus der Mutter-Kind-Stiftung sowie bestimmte Sozialleistungen, die den Mehraufwand infolge eines Körperschadens ausgleichen (z. B. die Grundrente und die Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz, das Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen als Leistung der gesetzlichen Pflegeversicherung oder das Blindengeld). Gleiches gilt für bestimmte Sozialleistungen an den Schuldner selbst, die den Grundfreibetrag übersteigen sowie weitere bestimmte unpfändbare Leistungen und nachgezahlte Leistungen. Lassen Sie sich dazu beraten von einer anerkannten Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstelle.
Auch einmalige Sozialleistungen (z.B. Kosten für Klassenfahrt, Erstausstattung nach Geburt) sind von der Pfändung freigestellt. Pfändungsfrei sind weiterhin das Kindergeld sowie Kinderzuschläge, welche auf das gepfändete P-Konto fließen.
Damit der erhöhte Freibetrag für ihn wirksam wird, muss der Kontoinhaber die Umstände, die zu einer Erhöhung des Grundfreibetrags berechtigen, seinem Kreditinstitut durch eine geeignete Bescheinigung nachweisen (vom Sozialleistungsträger oder einer anerkannten Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstelle, Arbeitgeber, Familienkasse, Rechtsanwalt oder Steuerberater).
Bescheinigungen nehmen wir ausschließlich über unseren Uploadbereich (siehe Seitenanfang) entgegen.
Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände und Die Deutsche Kreditwirtschaft haben einen bundeseinheitlichen Bescheinigungsvordruck entwickelt. Das führt allerdings nicht dazu, dass nur diese Musterbescheinigung als Nachweis akzeptiert werden darf, denn einen Formzwang sieht das Gesetz nicht vor. Die Musterbescheinigung kann jedoch für die bescheinigende Stelle oder Person eine Hilfestellung sein.
Stellen eine oder zwei (bei Bezug von Sozialleistungen) der o.g. Stellen vor Ort keine Bescheinigung aus, muss das Vollstreckungsgericht bzw. die Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers (z. B. Finanzamt, Stadtkasse) entscheiden.
Beispiel einer Alleinerziehenden mit Kind (Fortsetzung):
Laufendes Arbeitseinkommen beträgt 2.000,00 EUR; dazu kommen 250,00 EUR Kindergeld.
Das Kontoguthaben beträgt im Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses 2.250,00 EUR.
Von diesen 2.250,00 EUR sind 1.410 EUR automatisch vor der Pfändung geschützt, selbst wenn die Pfändung erst gegen Monatsende eingeht.
Weist die Kontoinhaberin mit Hilfe der Musterbescheinigung bzw. einer Lohnbescheinigung des Arbeitgebers, welche die gesetzlichen Unterhaltspflichten ausweist, ihre Unterhaltsleistung nach und belegt sie den Bezug von Kindergeld auf diesem Konto, sind 1.840,62 EUR + 250,00 EUR = 2.090,62 EUR pfändungsfrei.
Werden auf dem gepfändeten P-Konto Arbeitseinkünfte, Lohnersatzleistungen (wie Altersrente, Krankengeld, Arbeitslosengeld) oder Einkünfte von Selbständigen gutgeschrieben, die den automatisch geschützten Grundfreibetrag bzw. den erhöhten Sockelbetrag übersteigen, muss sich der Kontoinhaber an das Vollstreckungsgericht wenden, um die Freigabe des gepfändeten Guthabens im Einzelfall zu erreichen (z. B. durch Anwendung der Pfändungstabelle oder bei Weihnachtsgeld, Spesen, Überstunden usw.). Bei Pfändungen durch öffentliche Gläubiger (z. B. Finanzamt, Krankenkasse, u. ä.) sind die Vollstreckungsstellen der öffentlichen Gläubiger zuständig.
Das Vollstreckungsgericht kann ausnahmsweise, etwa bei einer Pfändung wegen Unterhaltsansprüchen, auf Antrag des Gläubigers geringere Pfändungsfreibeträge bestimmen. Das Kreditinstitut ist dann an diese Pfändungsfreibeträge gebunden, auch wenn sie niedriger sind als die im Gesetz vorgeschriebenen Freibeträge.
Beispiel einer Alleinerziehenden mit Kind (Fortsetzung):
- Weist die Kontoinhaberin mit Hilfe der Musterbescheinigung bzw. einer Lohnbescheinigung des Arbeitgebers, welche die gesetzlichen Unterhaltspflichten ausweist, ihre Unterhaltsleistung nach und belegt sie den Bezug von Kindergeld aufdiesem Konto, sind 1.840,62 EUR + 250,00 EUR = 2.090,62 EUR pfändungsfrei.
- Nach der Pfändungstabelle und bei einer gesetzlichen Unterhaltspflicht wären von den 2.000,00 EUR Arbeitseinkommen allerdings nur 84,61 EUR pfändbar. Deshalb ist ein Freigabeantrag an das Vollstreckungsgericht/ Vollstreckungsstelle anzuraten, um jetzt und zukünftig einen Betrag von insgesamt 1.915,39 EUR zuzüglich 250,00 EUR Kindergeld (= 2.165,39 EUR) pro Kalendermonat pfändungsfrei stellen zu lassen.
Hat der Kontoinhaber sein pfändungsgeschütztes Guthaben bis zum Ende des Kalendermonats nicht aufgebraucht, kann dieser verbleibende Guthabenrest maximal drei Monate übertragen werden und steht dann zusätzlich zum geschützten Monatsguthaben zur Verfügung. Dadurch erhöht sich jeweils der geschützte Freibetrag der Folgemonate. Das übertragene Guthaben wird im Folgemonat zuerst verbraucht.
Achtung: Es kann nur tatsächlich vorhandenes Guthaben übertragen werden:
Beispiel einer Alleinerziehenden mit Kind (Fortsetzung):
Vollstreckungsgericht/ Vollstreckungsstelle haben auf Antrag der Schuldnerin pro Kalendermonat insgesamt 1.915,39 EUR pfändungsfrei gestellt. Hinzu kommen die 250,00 EUR Kindergeld, die mittels Bescheinigung/ Kindergeldbescheid pfändungsfrei bleiben.
Gibt die Kontoinhaberin im Anschluss an die Pfändung bis zum Monatsende nur 1.000,00 EUR sowie das Kindergeld – also insgesamt 1.250,00 EUR – aus, wird das nicht genutzte pfändungsgeschützte Guthaben in Höhe von 915,39 EUR (automatisch) bis zu dreimal auf die Folgemonate übertragen. Achtung: Verfügt sie in drei aufeinanderfolgenden Monaten nicht mindestens über insgesamt 915,39 EUR, so verfällt der Übertragungsbetrag! Das Kreditinstitut wird sie aber darauf hinweisen, wenn ein Betrag mit Ablauf des Monats zu verfallen droht.
Aus den Gutschriften, die in diesem Folgemonat auf dem Konto eingehen, kann dann erneut ein nicht verbrauchter Teil in die darauffolgenden drei Kalendermonate übertragen werden. Der Übertrag in die Folgemonate ist aber der Höhe nach beschränkt. Es darf immer nur so viel übertragen werden, wie dem Konto im zurückliegenden Monat als neuer pfändungsgeschützter Betrag gutgeschrieben wurde.
Der Sockelschutz und der erhöhte Sockelschutz mit Hilfe der Musterbescheinigung oder des Bescheids gelten auch für die Einkünfte von Selbständigen. Einen höheren Freibetrag geben das Gericht bzw. die Vollstreckungsstelle auf Antrag des selbständigen Kontoinhabers frei. Bei Gericht muss hierfür im Regelfall das monatliche Netto- Einkommen nach Abzug der Betriebskosten vom Umsatz nachgewiesen werden. Ein Pfändungsschutzkonto ist immer ein Guthabenkonto.
Das Gesetz ordnet an, dass ein P-Konto ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden darf und gewährt Pfändungsschutz in Höhe des jeweiligen Freibetrages nur dann, wenn Guthaben in entsprechender Höhe vorhanden ist. Das schließt aus, dass auf einem P-Konto bspw. Dispokredite gewährt oder Überziehungen zugelassen werden. Auch die Nutzung einer Kreditkarte ist dann nicht weiter möglich, es sei denn es handelt sich um eine Prepaid-Kreditkarte.
Auch wenn ein Konto – ohne Pfändung – einen Sollsaldo aufweist, kann der Kontoinhaber die Umwandlung in ein P-Konto verlangen. Da das P-Konto nur im Guthaben geführt werden darf, muss der Sollsaldo ausgebucht werden. Hierfür kann das Kreditinstitut ein zweites Konto oder ein Unterkonto einrichten. Hat der Kontoinhaber die Umwandlung in ein P-Konto verlangt, so darf das Kreditinstitut Gutschriften in Höhe des jeweiligen (erhöhten) Sockelfreibetrages nicht mehr mit dem Sollsaldo verrechnen. So soll sichergestellt werden, dass auch Personen mit überzogenem Konto im Rahmen der Pfändungsfreibeträge ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Empfehlenswert ist es, eine Rückführung des Sollsaldos anzustreben, um schuldenfrei bei Ihrem kontoführenden Institut zu werden.
Soweit auf ein im Soll geführtes Konto eine Pfändung eingeht, gilt das Verrechnungs- und Aufrechnungsverbot für das Kreditinstitut ebenfalls. Wichtig: Dazu muss der Kontoinhaber zwingend innerhalb eines Monats nach Zugang der Pfändung auch tatsächlich die Umwandlung in ein P-Konto verlangen.
Der Kontoinhaber kann mit einer Frist von vier Geschäftstagen zu jedem Monatsende von dem Kreditinstitut verlangen, dass die P-Kontofunktion des Kontos aufgehoben wird. Das bietet sich zum Beispiel bei der Erledigung einer Pfändung an oder wenn das P-Konto bei einem anderen Girokonto eingerichtet werden soll. Das Konto wird dann zu den bisherigen Bedingungen unverändert fortgeführt. Die Nutzung der Kreditkarte oder ein Dispositionskredit können dann grundsätzlich wieder beantragt werden.
Auf Antrag des Kontoinhabers kann das Vollstreckungsgericht anordnen, dass das Pfändungsschutzkonto für die Dauer von bis zu zwölf Monaten nicht der Pfändung unterworfen ist. Hierzu muss der Kontoinhaber nachweisen, dass dem Konto in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben wurden, und er muss glaubhaft machen, dass Gleiches für die folgenden sechs Monate zu erwarten ist. Ordnet das Vollstreckungsgericht die Unpfändbarkeit (für bis zu zwölf Monate) an, bräuchte er keine weiteren Schritte zum Erhalt seines Kontopfändungsschutzes mehr zu unternehmen, falls in diesem Schutzzeitraum eine weitere Kontopfändung erfolgt. Allerdings muss er die Unpfändbarkeitsanordnung rechtzeitig erneut beantragen.
Das Gesetz sieht vor, dass die Einrichtung, die Löschung und der Widerruf eines Pfändungsschutzkontos vom Kreditinstitut den Auskunfteien, z. B. der SCHUFA, mitgeteilt werden können. Diese Auskunft soll die missbräuchliche Führung von mehreren Pfändungsschutzkonten durch eine Person verhindern. Auf Anfrage erhält das Kreditinstitut von der Auskunftei nur dann eine Auskunft, ob für den Kontoinhaber bereits ein Pfändungsschutzkonto bei einem anderen Kreditinstitut geführt wird, wenn der Kontoinhaber sein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln lassen will. In einer Auskunft über die Bonität des Kontoinhabers wird die Tatsache, dass der Kontoinhaber ein Pfändungsschutzkonto führt, nicht enthalten sein.
In wenigen Ausnahmefällen können anstehende Umsätze bereits vorgemerkt sein. Die entsprechenden Abbuchungen sind bereits systemseitig vorgemerkt und damit Ihrem Freibetrag belastet worden. In diesem Fall ist eine weitere Guthabenauszahlung u.U. nicht möglich.